Unsere Satzung

Satzung Radfahrer-Verein Weingarten 1894 e.V.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom  05. April 2019

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Radfahrer-Verein Weingarten 1894 e. V., als Abkürzung (RV-Weingarten).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88250 Weingarten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.     
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen  Landessportbundes, des Würtembergischen Radsport Verbandes  sowie des Bundes Deutscher Radfahrer. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes des Württembergischen Radsport Verbandes sowie des Bundes Deutscher Radfahrer.
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins  
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische oder konfessionelle Aspekte dürfen in keiner Weise Aktivitäten oder Beschlüsse im Verein beeinflussen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Ausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft 
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Damit verbunden ist die Erteilung zum SEPA-Lastschriftverfahren. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Die Gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen gemäß der folgenden Punkte a) bis c) schriftlich zu informieren:
  5. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  6. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  7. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Arbeitslosigkeit etc.).
  8. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des  Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge 
  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
    Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag, der per Bankeinzug (SEPA-Verfahren) zum 1. März eines jeden Jahres erhoben wird. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
  2.  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf begründeten Antrag bei Härtefällen Beitragserleichterungen zu gewähren.
  3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss in schriftlicher Form – auch per E-Mail und Fax, nicht aber über soziale Medien (z.B. Whatsapp, Facebook oder Instagramm) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
    Die Kündigung ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund (s. unten) vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ausschusses in einer Ausschusssitzung, bei der mindestens 2/3 der Ausschusssmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere 

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitgliedes gegenüber minder-jährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

§ 7 Organe des Vereins
  1. Der Vorstand
  2. Der Ausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Einladung wird in Textform nach §126 b BGB per E-Mail an die Mitglieder verschickt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung per Post.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes Entgegennahme der Berichte der Fachwarte und des/derJugendleiter/in
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und des AusschussesWahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:
  • Der/die erste Vorsitzende
  • Der/die stellvertretende zweite Vorsitzende
  • Der/die Schatzmeister/in

Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000 Euro, die Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Vorbereitung und Einberufung von Ausschusssitzungen
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung
  • Erstellung eines Jahresberichts

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§ 12 Ausschuss
  1. Der Ausschuss besteht aus: 
    • 1.Vorsitzende/r
    • 2.Vorsitzende/r
    • Schatzmeister/in
    • Protokollführer/in
      Zum Protokollführer/in kann auch ein Mitglied des Ausschusses in Personalunion zu seiner normalen Ausschussfunktion gewählt werden.
    • Fachwart Radball
    • Fachwart Radtouristik
    • Fachwart Rennrad
    • Fachwart Mountainbike
    • Jugendleiter/in
    • Beisitzer/in, je 1 Mitglied aus den Abteilungen Radball, Radtouristik, Rennrad und  Mountainbike
  2. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsan-gelegenheiten zu beraten und Beschlüsse herbei zu führen.. Bei Rechtsge-schäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  3. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Ausschuss im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss für die restliche  Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  4. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Ausschuss sitzung schriftlich per email oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht zwingend. Nach Möglichkeit wird ein Arbeitsentwurf erstellt und vorab zugesendet.Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschuss die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschuss vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Ausschuss selbst einzuberufen.
  5. Die Ausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Der Ausschuss ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 7 Ausschussmitglieder anwesend sind. Davon muss mindestens 1 Mitglied aus dem Vorstand anwesend sein.    
  6. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen durch einen Beschluss einer Ausschusssitzung verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins ( Ausübung des Hausrechtes )
  3. Ausschluss gem §6 Ziffer 4 der Satzung
§ 14 Kassenprüfer/-in
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
§ 15 Datenschutz
  1. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnissnahme Dritter geschützt und nur für Vereins-Zwecke genutzt.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), des Württembergischen Radsport Verband (WRSV) sowie des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
§ 16 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weingarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.10.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

88250 Weingarten, den 5. April 2019

Vorsitzender
Manfred Ströhm  

2. Vorsitzender
Peter Kaltenmark

Schatzmeisterin
Karin Fröhlich