Radfahrer-Verein Weingarten 1894 e.V.

 

Satzung
des Radfahrer-Verein Weingarten 1894 e.V.
nach erfolgter Änderung in der Jahreshauptversammlung vom 1.April 2011

 

§01 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Radfahrer-Verein Weingarten 1894 e.V.. Er hat seinen Sitz in Weingarten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§02 Zweck des Vereins

1)     Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Radsports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung radsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)     Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand/die Jahreshauptversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

5)     Parteipolitische oder konfessionelle Bindungen dürfen nach keiner Seite eingegangen werden. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Radfahrer, dem Württ. Landessportbund und dem Württ. Radsportverband, deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen er als für sich verbindlich anerkennt.

 

§03 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder sind jene, die durch ihren Beitritt die Vereinsinteressen fördern, jugendliche Mitglieder sind junge Leute bis 18 Jahre.

 

§04 Mitgliedschaft

1)     Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2)     Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3)     Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen.

4)     Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

5)     Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.

6)     Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft auf das folgende Jahresende zu kündigen. In diesem Jahr wird der Beitrag als Jugendlicher abgerechnet.

§05 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

§06 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ende des laufenden Vereinsgeschäftsjahres zu erfüllen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

-       wenn es mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand ist

-       wenn es den Vereinssatzungen zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins schadet.

Über die Ausschließung entscheidet der Ausschuss mit 2/3 Mehrheit.

 

§07 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-       der Vorstand

-       der Ausschuss

-       die Jahreshauptversammlung

 

§08 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§09 Jahreshauptversammlung

Die ordentliche Jahreshauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und hat 3 Wochen vorher zu erfolgen.

Anträge zur Jahreshauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim 1.Vorstand eingereicht werden.

Das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung ist auszulegen. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind vom / von der Protokollführer/in und vom 1.Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, zu unterschreiben.

 

§10 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

-       Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter

-       Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

-       Entlastung des Vorstands

-       Wahl des Vorstands, der Abteilungsleiter und der Beisitzer

-       Wahl der Kassenprüfer

-       Festsetzung der Beiträge

-       Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

-       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§11 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 3 Personen:

-       der / die 1.Vorsitzende

-       der / die 2. Vorsitzende

-       der / die Schatzmeister/in

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.

 

§12 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

a)    1.Vorsitzende/r

b)   2.Vorsitzende/r

c)    Protokollführer/in

d)   Schatzmeister/in

e)    Fachwart Radball

f)     Fachwart Radtouristik

g)   Fachwart Mountainbike

h)   Jugendleiter/in

i)      Beisitzer/in, Anzahl gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung

Der Ausschuss wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Amtsdauer endet mit den Neuwahlen. Scheidet ein Mitglied aus, so wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

§13 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Jahreshauptversammlung ist hierüber ein Bericht zu erstatten. Bei vorgefundenen Mängeln ist sofort der Vorstand zu informieren.

 

§14 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag, seine Bankverbindung und sein Eintrittsdatum auf. Diese Informationen werden im EDV-System gespeichert. Ein Zugriff Dritter ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.

 

§ 15 Auflösung

1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt wurde.

2)     Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

3)     Für den Fall der Auflösung bestellt die Jahreshauptversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt sind der /die erste und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weingarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 1. April 2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Weingarten, den 1. April 2011

 

 

 

  Rolf Dietmaier  Anke Martin
   1.Vorsitzender   2.Vorsitzende und Protokollführerin