Radfahrer-Verein
Weingarten 1894 e.V.
Satzung
des Radfahrer-Verein Weingarten 1894 e.V.
nach erfolgter Änderung in der Jahreshauptversammlung vom 1.April 2011
§01 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Radfahrer-Verein Weingarten 1894 e.V.. Er hat seinen Sitz in Weingarten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§02 Zweck des Vereins
1) Vereinszweck
ist die Pflege und Förderung des Radsports. Der Vereinszweck wird insbesondere
durch die Förderung radsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die
Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand/die Jahreshauptversammlung kann im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine
angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale)
beschließen.
5) Parteipolitische oder konfessionelle Bindungen dürfen nach keiner Seite eingegangen werden. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Radfahrer, dem Württ. Landessportbund und dem Württ. Radsportverband, deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen er als für sich verbindlich anerkennt.
§03 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder sind jene, die durch ihren Beitritt die Vereinsinteressen fördern, jugendliche Mitglieder sind junge Leute bis 18 Jahre.
§04 Mitgliedschaft
1) Mitglied
kann jede natürliche Person werden.
2) Der
Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig
als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese
verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Minderjährige volljährig wird.
3) Über
den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch
auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen.
4) Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
5) Mit
der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.
6) Nach
Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft auf
das folgende Jahresende zu kündigen. In diesem Jahr wird der Beitrag als
Jugendlicher abgerechnet.
§05 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu
zahlen ist ein Jahresbeitrag.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in der Jahreshauptversammlung
festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf
Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
§06 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ende des laufenden Vereinsgeschäftsjahres zu erfüllen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wenn es mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand ist
- wenn es den Vereinssatzungen zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins schadet.
Über die Ausschließung entscheidet der Ausschuss mit 2/3 Mehrheit.
§07 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Ausschuss
- die Jahreshauptversammlung
§08 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§09 Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und hat 3 Wochen vorher zu erfolgen.
Anträge zur Jahreshauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim 1.Vorstand eingereicht werden.
Das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung ist auszulegen. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind vom / von der Protokollführer/in und vom 1.Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, zu unterschreiben.
§10 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands, der Abteilungsleiter und der Beisitzer
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 3 Personen:
- der / die 1.Vorsitzende
- der / die 2. Vorsitzende
- der / die Schatzmeister/in
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
§12 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
a) 1.Vorsitzende/r
b) 2.Vorsitzende/r
c) Protokollführer/in
d) Schatzmeister/in
e) Fachwart Radball
f) Fachwart Radtouristik
g) Fachwart Mountainbike
h) Jugendleiter/in
i) Beisitzer/in, Anzahl gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung
Der Ausschuss wird in der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt. Die Amtsdauer endet mit den Neuwahlen. Scheidet ein
Mitglied aus, so wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
§13 Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Jahreshauptversammlung ist hierüber ein Bericht zu erstatten. Bei vorgefundenen Mängeln ist sofort der Vorstand zu informieren.
§14 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag, seine Bankverbindung und sein Eintrittsdatum auf. Diese Informationen werden im EDV-System gespeichert. Ein Zugriff Dritter ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.
§ 15 Auflösung
1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Auflösung angekündigt wurde.
2) Der
Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder.
3) Für
den Fall der Auflösung bestellt die Jahreshauptversammlung 2 Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Jahreshauptversammlung nichts
anderes beschließt sind der /die erste und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4) Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Weingarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 1. April 2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Weingarten, den 1. April 2011
Rolf Dietmaier Anke
Martin
1.Vorsitzender 2.Vorsitzende
und Protokollführerin